Argumentationsanalyse

Tafel 3.26: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', weitere Modifikation aufgrund von Änderungen in 'Besonders starke Grundrechte-Einwirkung'

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Zentrale Entscheidungsbegründung>

(1) ...
(2) Für alle Urteile und darin anzuwendenden zivilrechtlichen
    Vorschriften gilt: Wenn 
      (i)   diese Vorschrift als "allgemeines Gesetz" (nach Art. 5
            Abs. 2 GG) fungiert, 
      (ii)  sie zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthält und
      (iii) *das Recht auf Meinungsfreiheit im zu beurteilenden
            Fall die Äußerung von Werturteilen und die damit
            intendierte Wirkung schützt*, 
    dann wird die zivilrechtliche Vorschrift durch das Grundrecht
    auf Meinungsfreiheit in ganz besonders hohem Maße beeinflusst.
     <+ <Besonders starke Grundrechte-Einwirkung>
----
(3) ...
(4) *Im konkreten Fall des Urteils des Landgerichts Hamburg schützt
    das Recht auf Meinungsfreiheit die Äußerung von Werturteilen
    und die damit intendierte Wirkung.*
    ...
----
(9) [Aufhebung und Zurückweisung]
Argument Map n0 Aufhebung und Zurückweisung n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n1->n0 n2 Besonders starke Grundrechte-Einwirkung n2->n1

Vorherige Tafel 3.25: Argument 'Besonders starke Grundrechte-Einwirkung', weitere Entfaltung und entsprechende Modifikation mit Blick auf Freiheit der Äußerung von Werturteilen

Nächste Tafel 3.27: Einwand 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung'

← Home