Argumentationsanalyse

Tafel 3.12: Entfaltung der Normprämisse (6) in 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte'

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte>

(6) Wenn die Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots das gesamte
    Recht im Lichte bestimmter Normen auslegen muss, dann muss ein
    Richter ... die sich hieraus ergebende Modifikation
    *vollumfänglich* beachten.
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(7) ...
(8) ...
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(9) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
    Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
    von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
    durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
    bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
    die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
    nicht *vollumfänglich* beachtet.
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