Argumentationsanalyse

Tafel 3.7: Argument 'Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit', verbesserte Rekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>

(1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Normen des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
    Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er die Einwirkung des
    Grundrechts auf die anzuwendende Norm des bürgerlichen Rechts
    verkennt. (GS3)
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(2) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil, welches auf Grund
    "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
    zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt (Art. 5
    Abs. 2 GG), das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
    GG), wenn er die Einwirkung dieses Grundrechts auf das
    jeweilig anzuwendende "allgemeine Gesetz" (bürgerlich-
    rechtlicher Art) verkennt.
(3) Wenn ein Zivilrichter in einem Urteil, welches auf Grund
    "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
    zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt (Art. 5
    Abs. 2 GG), die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert
    des im "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts unrichtig
    abwägt, dann verkennt er die Einwirkung dieses Grundrechts auf
    das jeweilig anzuwendende "allgemeine Gesetz".
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(4) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
    Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
    Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
    Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
    der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
    Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
    geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
    Verletzten unrichtig abwägt.
  +> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

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